Es sei von einer Schenkung auszugehen. In Verbindung mit den weiteren Tatsachen, nämlich dass der Laptop seit dem Kauf ausschliesslich vom Beschwerdeführer benützt worden sei, sich auf dem Laptop einzig Daten des Beschwerdeführers befänden, die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2019 (Z. 348) zum Auszug des Beschwerdeführers ausgesagt habe «Ich weiss noch, es war am 23.12.18.