Trotzdem sei das Gerät im Besitz des Beschwerdeführers gewesen. Zudem lauteten die Kaufquittung und der Garantieschein auf seinen Namen. Die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, auf der Kaufquittung und dem Garantieschein sei aufgrund einer «Happy Card» des Beschwerdeführers dessen Name aufgeführt, sei nicht belegt und daher unbehelflich. Es könne lediglich die Frage offen bleiben, ob die Straf- und Zivilklägerin ihm das Geld für den Kauf des Laptops als Darlehen zur Verfügung gestellt oder nicht vielmehr geschenkt habe. Es sei von einer Schenkung auszugehen.