3 von Art. 267 Abs. 5 StPO Frist zur Zivilklage anzusetzen. Dazu nahmen die Parteien erneut Stellung. Am 11. September 2019 erfolgte die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei die Eigentumsvermutung im Sinne von Art. 930 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht umgestossen. Der Laptop sei zwar mittels Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin bezahlt worden. Trotzdem sei das Gerät im Besitz des Beschwerdeführers gewesen.