Es erwiese sich als überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. Nachfolgend beleuchtet die Beschwerdekammer deshalb im Sinne einer Überprüfung der Prima-facie-Würdigung der Staatsanwaltschaft, ob es richtig war, den Laptop «Lenovo» der Straf- und Zivilklägerin zuzusprechen und dem Beschwerdeführer Frist zur Anhebung einer Zivilklage zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.