Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indem der Beschwerdeführer indes in der Beschwerdeschrift – kombiniert mit dem Rechtsbegehren 1 – ein besseres Recht am sichergestellten Laptop geltend macht, rügt er implizit, die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 5 StPO falsch angewendet. Es erwiese sich als überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten.