Doch selbst wenn dem so wäre, änderte dies nichts daran, dass sie in Fällen wie hier nicht getrennt vom physischen Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, zu behandeln sind. Es ist – mit Blick auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens – nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, über das Eigentumsrecht respektive über die Herausgabe und/oder über das Sichern und Löschen von sich auf dem Laptop eventuell befindenden Dateien zu entscheiden. Dafür ist wenn schon das Zivilgericht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.