Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Daten auf dem fraglichen Laptop seien losgelöst vom Gegenstand zu betrachten und stünden in seinem alleinigen Eigentum, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer behauptet, Daten könnten als Sachen qualifiziert werden. Doch selbst wenn dem so wäre, änderte dies nichts daran, dass sie in Fällen wie hier nicht getrennt vom physischen Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, zu behandeln sind.