Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer weder verlangen, es sei ihm der Laptop zurückzugeben (Rechtsbegehren 2), noch es seien die auf dem Laptop gesicherten Daten zu seinen Handen zu sichern und anschliessend zu löschen, bevor der Laptop herausgegeben werde (Rechtsbegehren 3), noch es seien sämtliche Dateien auf dem Laptop zu löschen, bevor dieser herausgegeben werde (Rechtsbegehren 4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Daten auf dem fraglichen Laptop seien losgelöst vom Gegenstand zu betrachten und stünden in seinem alleinigen Eigentum, ist unbehelflich.