2 teil des Bundesgerichts 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1). Mit der Beschwerde kann einzig geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung (siehe nachfolgend E. 3) sei willkürlich vorgenommen worden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens die Aushändigung des Fahrzeugs an ihn verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.