In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte gleichentags, die Beschwerde sei, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 18. November 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik.