Gleichzeitig setzte sie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine dreissigtägige Frist zur Anhebung einer Zivilklage an. Dagegen erhob Letzterer am 7. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. September 2019 im Verfahren BM 19 2504 sei aufzuheben. 2. Der beim Beschwerdeführer sichergestellte Laptop Lenovo mit der Seriennummer E.________ sei dem Beschwerdeführer als vermuteter und tatsächlicher Eigentümer des Laptops zurückzugeben.