1. Im Zuge einer teilweisen Nichtanhandnahme (betreffend mehrfache körperliche Übergriffe, Drohungen, Beschimpfungen, Entwendung eines Laptops) respektive einer teilweisen Verfahrenseinstellung (betreffend mehrfache Vergewaltigung) sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 11. September 2019 den sichergestellten Laptop «Lenovo» mit der Seriennummer E.________ in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) zu. Gleichzeitig setzte sie A._____