Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 429 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Zuweisung nach Art. 267 Abs. 5 StPO Strafverfahren wegen körperlichen Übergriffen, Drohungen, Ver- gewaltigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. September 2019 (BM 19 2504) Erwägungen: 1. Im Zuge einer teilweisen Nichtanhandnahme (betreffend mehrfache körperliche Übergriffe, Drohungen, Beschimpfungen, Entwendung eines Laptops) respektive einer teilweisen Verfahrenseinstellung (betreffend mehrfache Vergewaltigung) sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) mit Verfügung vom 11. September 2019 den sichergestellten Laptop «Lenovo» mit der Seriennummer E.________ in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) C.________ (nachfolgend: Straf- und Zi- vilklägerin) zu. Gleichzeitig setzte sie A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) eine dreissigtägige Frist zur Anhebung einer Zivilklage an. Dagegen erhob Letzterer am 7. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 11. September 2019 im Ver- fahren BM 19 2504 sei aufzuheben. 2. Der beim Beschwerdeführer sichergestellte Laptop Lenovo mit der Seriennummer E.________ sei dem Beschwerdeführer als vermuteter und tatsächlicher Eigentümer des Laptops zurückzugeben. 3. Eventualiter seien sämtliche vom Beschwerdeführer auf dem Laptop gespeicherten Dokumente, Dateien und Fotos auf einem anderen Datenträger zu seinen Handen zu sichern und anschlies- send alle Daten auf dem Laptop zu löschen, bevor dieser herausgegeben wird. 4. Subeventualiter seien sämtliche vom Beschwerdeführer auf dem Laptop gespeicherten Dokumen- te, Dateien und Fotos auf dem Laptop zu löschen bevor, dieser herausgegeben wird. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Straf- und Zivilklägerin beantragte gleichentags, die Beschwerde sei, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 18. November 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist je- de Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Klägerrolle im anzuhebenden Zivilverfahren grundsätzlich beschwert und hat damit ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 244 vom 16. Dezember 2014 hielt die Beschwerdekammer in E. 2 fest: Er kann jedoch nicht mittels Beschwerde die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Diese Frage soll ja gerade dem Zivilrichter zugewiesen wer- den und muss Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechern bleiben (so auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2010, N 132 und 140; vgl. auch Ur- 2 teil des Bundesgerichts 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1). Mit der Beschwerde kann einzig geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung (siehe nachfolgend E. 3) sei willkürlich vorgenommen worden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens die Aushändigung des Fahrzeugs an ihn verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer weder verlangen, es sei ihm der Laptop zurückzugeben (Rechtsbegehren 2), noch es sei- en die auf dem Laptop gesicherten Daten zu seinen Handen zu sichern und ansch- liessend zu löschen, bevor der Laptop herausgegeben werde (Rechtsbegehren 3), noch es seien sämtliche Dateien auf dem Laptop zu löschen, bevor dieser heraus- gegeben werde (Rechtsbegehren 4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Daten auf dem fraglichen Laptop seien losgelöst vom Gegenstand zu betrachten und stünden in seinem alleinigen Eigentum, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer behauptet, Daten könnten als Sachen qualifiziert werden. Doch selbst wenn dem so wäre, änderte dies nichts daran, dass sie in Fällen wie hier nicht getrennt vom physischen Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, zu behandeln sind. Es ist – mit Blick auf den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens – nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, über das Eigentumsrecht respektive über die Herausgabe und/oder über das Sichern und Löschen von sich auf dem Laptop eventuell befin- denden Dateien zu entscheiden. Dafür ist wenn schon das Zivilgericht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indem der Beschwerdeführer indes in der Beschwerdeschrift – kombiniert mit dem Rechtsbegehren 1 – ein besseres Recht am sichergestellten Laptop geltend macht, rügt er implizit, die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 5 StPO falsch angewen- det. Es erwiese sich als überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. Nachfolgend beleuchtet die Beschwerdekammer deshalb im Sin- ne einer Überprüfung der Prima-facie-Würdigung der Staatsanwaltschaft, ob es richtig war, den Laptop «Lenovo» der Straf- und Zivilklägerin zuzusprechen und dem Beschwerdeführer Frist zur Anhebung einer Zivilklage zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. 3. Die Straf- und Zivilklägerin erstattete am 10. Januar 2019 auf der Polizeiwache H.________ wegen diverser Delikte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Während des Verfahrens brachte sie vor, er habe ihr einen Laptop entwendet. An- lässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers, dem Asyl- durchgangsheim G.________, konnte am 21. Januar 2019 ein Laptop der Marke Lenovo (Seriennummer E.________) inklusive Ladekabel und Tasche sicherge- stellt werden. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (in den Verfahrensakten abgelegt un- ter dem Faszikel Durchsuchungen/Beschlagnahmungen) stellte die Staatsanwalt- schaft in Aussicht, das Verfahren betreffend diesen Laptop nicht an die Hand zu nehmen und den Laptop an den letzten Besitzer, den Beschwerdeführer, heraus- zugeben. Mit gleichem Schreiben wurde den Parteien Frist gesetzt, um zum ge- planten Vorgehen Stellung zu nehmen. Am 25. Juni 2019 wurde den Parteien nach durchgeführten Abklärungen erneut Frist nach Art. 318 StPO angesetzt und es wurde gestützt auf die neuen Informationen in Aussicht gestellt, den Laptop der Straf- und Zivilklägerin zuzusprechen und dem Beschwerdeführer in Anwendung 3 von Art. 267 Abs. 5 StPO Frist zur Zivilklage anzusetzen. Dazu nahmen die Partei- en erneut Stellung. Am 11. September 2019 erfolgte die angefochtene Verfügung. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft sei die Eigentumsvermutung im Sinne von Art. 930 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht umgestossen. Der Laptop sei zwar mittels Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin bezahlt worden. Trotzdem sei das Gerät im Besitz des Be- schwerdeführers gewesen. Zudem lauteten die Kaufquittung und der Garantie- schein auf seinen Namen. Die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, auf der Kaufquittung und dem Garantieschein sei aufgrund einer «Happy Card» des Be- schwerdeführers dessen Name aufgeführt, sei nicht belegt und daher unbehelflich. Es könne lediglich die Frage offen bleiben, ob die Straf- und Zivilklägerin ihm das Geld für den Kauf des Laptops als Darlehen zur Verfügung gestellt oder nicht viel- mehr geschenkt habe. Es sei von einer Schenkung auszugehen. In Verbindung mit den weiteren Tatsachen, nämlich dass der Laptop seit dem Kauf ausschliesslich vom Beschwerdeführer benützt worden sei, sich auf dem Laptop einzig Daten des Beschwerdeführers befänden, die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2019 (Z. 348) zum Auszug des Beschwerdeführers ausgesagt habe «Ich weiss noch, es war am 23.12.18. Er hat nichts mitgenommen» und die Straf- und Zivilklägerin einen eigenen Computer be- sitze, sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur sachenrechtlich vermuteter, sondern tatsächlicher Eigentümer des Laptops sei. Wenn sich die Straf- und Zivil- klägerin jemals als Eigentümerin des Laptops gefühlt hätte, hätte sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Auszug ihren Laptop mitgenommen oder schulde ihr zumindest den Kaufpreis. 4. 4.1 Nach Art. 267 Abs. 1 StPO händigt die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Ge- genstände der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirol- len in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nach- weis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen. Dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine Prima-facie-Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 4 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 267 StPO). 4.2 Es ist unbestritten, dass mehrere Personen Anspruch auf den Laptop «Lenovo» erheben. Die Staatsanwaltschaft ist damit formell korrekt vorgegangen, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Laptop der Straf- und Zivilklägerin zugespro- chen und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO Frist angesetzt hat. 4.3 In der Sache selber ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Prima-facie- Einschätzung der zivilrechtlichen Verhältnisse am sichergestellten Laptop nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer würde nur einschreiten, wenn dem Be- schwerdeführer willkürlich die Klägerrolle zugewiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht an der Beschwerde- kammer, sich in derartigen Fällen eingehend zu den zivilrechtlichen Verhältnissen zu äussern und so dem Zivilgericht vorzugreifen. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung in plausibler Weise aus, die vorhandenen Unterlagen zum Kauf des Laptops (Bezahlung mit der Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin, keine sonstigen Hinweise auf eine Schenkung oder ein Darlehen an den Be- schwerdeführer) legten nahe, dass die Straf- und Zivilklägerin Eigentümerin des Laptops sei und sie diesen dem ihn besitzenden Beschwerdeführer lediglich gelie- hen habe, womit die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB umgestossen sei. Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen respektive jedenfalls keine Willkür zu begrün- den. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er der offensichtlich besser Berechtigte am Laptop sein soll. Er macht zwar geltend, die Behauptung der Straf- und Zivilkläge- rin, auf der Kaufquittung und dem Garantieschein sei nur aufgrund einer «Happy Card» des Beschwerdeführers dessen Name aufgeführt worden, sei nicht belegt und daher nicht behelflich. Damit wird jedoch bloss die eigene Auffassung derjeni- gen der Staatsanwaltschaft gegenüber gestellt und keine krass falsche Zuweisung der Klägerrolle an den Beschwerdeführer begründet. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es sei lediglich fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin das Geld zum Kauf des Laptops im Sinne eines Darlehens oder als Geschenk übergeben habe. Diese Behauptung wird jedoch von der Straf- und Zivilklägerin bestritten und deren Wahrheitsgehalt ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu ermitteln. Kein treffendes Argument ist ebenfalls, dass die Straf- und Zivilklägerin selber einen Laptop besitze. Es ist heute nicht unüblich, dass Personen mehrere Computer zu Eigentum haben können. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussage der Straf- und Zi- vilklägerin, der Beschwerdeführer habe nichts mitgenommen, als er bei der Tren- nung am 23. Dezember 2018 die Wohnung verlassen habe. Wie bereits angetönt, kommt hinzu, dass die zivilrechtlichen Fragen, ob eine Sachentziehung, ein Darle- hensvertrag oder eine Schenkung vorliegt, nicht Streitgegenstand der angefochte- nen Verfügung sind und in einem Zivilverfahren geklärt werden müssten. Im Übri- gen bestreitet die Straf- und Zivilklägerin sogar, dass (einzig) der Beschwerdefüh- rer Daten auf dem Laptop gespeichert habe. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO kann auch darüber kein Beweisverfahren oder gar eine erschöpfende Ab- klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorgenommen werden. 5 4.4 Zusammengefasst durfte die Staatsanwaltschaft ohne eine Rechtsverletzung zu begehen davon ausgehen, dass die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZPO um- gestossen wurde. Durch die Zuweisung des Laptops «Lenovo» an die Straf- und Zivilklägerin und die Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Anhebung einer Zivilklage hat sie Art. 267 Abs. 5 StPO nicht verletzt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 StPO). 6.2 Des Weiteren sind der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sowie der amt- liche Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht ein volles Honorar von CHF 1‘094.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bleibt die Rück- und Nachzahlungspflicht festzulegen, da der Beschwerdeführer als Be- schuldigter unterliegt (vgl. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). Rechtsanwalt D.________ macht ein Honorar von 7.4 Stunden geltend (7.4 x CHF 200.00 = CHF 1‘480.00; Auslagen CHF 17.00; MWST CHF 115.30 [die gerin- ge Differenz resultiert aus der einmaligen Verbuchung eines Stundenansatzes von CHF 250.00]). Diese Kostennote gibt ebenso zu keinen weitergehenden Bemer- kungen Anlass. Rechtsanwalt D.________ wurde in Anwendung von Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin bestellt. Dieser ist (an sich) aus der Staatskasse zu entschädigen. Wird indes der Privatkläger- schaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugespro- chen, fällt jene gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton. Zudem sind gemäss Art. 422 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Auslagen, das heisst Verfahrenskosten, und damit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Die Straf- und Zivilklägerin obsiegt vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund entschädigt grundsätzlich der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren. Allerdings hat der unterliegende Beschwerdeführer (als Be- schuldigter) dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Da im Übrigen kein volles Honorar definiert re- spektive verlangt wurde, entfällt eine Nachzahlungspflicht (vgl. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten sind. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘612.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ ausge- richtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Satz amtliche Entschädigung 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 816.00 CHF 62.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 878.85 volles Honorar 250.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'016.00 CHF 78.20 Total CHF 1'094.20 nachforderbarer Betrag CHF 215.35 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 878.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 215.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) 7 Bern, 5. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung respektive der amtliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8