6 Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die ergangene Verurteilung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat in Sicherheitshaft zu verbleiben, wobei das bisherige Setting beibehalten werden kann.