Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei Personen mit ausländischer Nationalität wie dargelegt praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt.