Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei Personen mit ausländischer Nationalität wie dargelegt praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.