Der Beschwerdeführer übergab zwar anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 seinen amerikanischen und den schweizerischen Reisepass dem Regionalgericht (pag. 763). Dass die Flucht mit der Hinterlegung der beiden Pässe gebannt ist, wie behauptet wird, ist jedoch nicht richtig. Zunächst wurde seitens des Regionalgerichts nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer nicht auch über einen dominikanischen Pass verfügt. Und selbst wenn er zurzeit keinen solchen besitzen würde, wäre es ihm als dominikanischer Staatsangehöriger wohl ohne weiteres möglich, sich einen solchen auf der Botschaft in der Schweiz zu beschaffen, so dass eine Flucht ins Ausland anschliessend möglich wäre.