Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 10. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (pag. 814 ff.). Dagegen hat er zwar Berufung angemeldet, doch muss nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm aufgrund seiner qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seiner Vorstrafen ein längerer unbedingter Freiheitsentzug droht. Das grundsätzliche Interesse, das Strafverfahren an die Rechtsmittelinstanz zu ziehen und dort zu versuchen, eine mildere Verurteilung zu erreichen, vermag die konkrete Fluchtgefahr nicht zu bannen. Insgesamt sind die Aussichten für den Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz eher schlecht.