119 Z. 77). In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung noch über eine Arbeitsstelle, auch wenn er nun kundtut, er wolle diese Ziele unbedingt erreichen. Seine Wohnsituation ist unklar. Sein Freundes- resp. Bekanntenkreis scheint sich zu einem beträchtlichen Teil aus Personen aus dem Drogenmilieu zusammenzusetzen (vgl. pag. 57 unten und pag. 58 oben). In finanzieller Hinsicht bestehen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 9'000.00 sowie offene Betreibungen (vgl. pag. 498 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 10. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (pag.