Jedoch besitzt er eben seit seiner Geburt die amerikanische sowie die dominikanische Staatsbürgerschaft und hält sich dort zeitweise auch auf. Im Lichte dessen besteht durchaus die konkrete Möglichkeit einer Flucht aus der Schweiz, sei dies in die USA – wo er nach dem Versterben des Vaters weitere Verwandte hat (pag. 119 Z. 83 ff.) – oder in die Dominikanische Republik. Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen in diese Länder. Ein äusserst gewichtiger Teil seiner Familie – sein 4-jähriger Sohn – lebt in der Dominikanischen Republik (pag. 119 Z. 77).