4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf seine schweizerische Staatsbürgerschaft sowie die Hinterlegung des amerikanischen und des schweizerischen Reisepasses anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufmerksam. Tatsächlich ist es zwar so, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, hier länger gelebt hat und demnach in gewissem Sinne «verwurzelt» ist. Jedoch besitzt er eben seit seiner Geburt die amerikanische sowie die dominikanische Staatsbürgerschaft und hält sich dort zeitweise auch auf.