In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft auf drei Monate, in Ausnahmefällen auf höchstens sechs Monate zu befristen (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1 f.). Die entsprechende Verfügung ist kurz zu begründen (BGE 139 IV 179 E. 2.5 f.). Die Verteidigung bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben.