Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die mit dem Urteil der ersten Instanz angeordnete Sicherheitshaft periodisch zu überprüfen. In Analogie zu Art.