3 Strafe gerückt ist (vgl. HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können.