766 und 768). Das Zwangsmassnahmengericht habe in seinem Entscheid vom 3. Juni 2019 – auf welchen sich das Regionalgericht berufe – dem Beschwerdeführer noch entgegen gehalten, dass seine Gründe für den Auslandaufenthalt nicht dokumentiert seien (vgl. pag. 56-58). Im Übrigen reiche es für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, dass ein Untertauchen im Inland denkbar sei. Vielmehr müsse eine solche Gefahr nach den konkreten Verhältnissen als wahrscheinlich erscheinen (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_387/16 vom 17. November 2016 E. 5.2.). Dies sei nicht der Fall.