Das Regionalgericht irre, wenn es meine, dass nach der Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Spital diesen «wie vor der Hospitalisierung der Mutter nichts mehr vor Ort hält» (Ziff. 7). Es übersehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ablebens seines Vaters im Herbst/Winter 2018 in den USA geweilt habe, was anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 erörtert und belegt worden sei (vgl. pag. 766 und 768).