Mit der strafprozessualen Haft habe er seit dem 25. Februar 2019 bald 8 Monate abgesessen, so dass ein Rest von ca. 14 Monaten übrig bliebe, wenn das Strafmass im Berufungsverfahren nicht reduziert und/oder ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werde. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, habe er ein erhebliches Interesse daran, am Verfahren teilzunehmen. Das Regionalgericht irre, wenn es meine, dass nach der Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Spital diesen «wie vor der Hospitalisierung der Mutter nichts mehr vor Ort hält» (Ziff. 7).