Eine Fluchtgefahr liege nicht vor. Er sei selbst nach Auffassung des Regionalgerichts in der Schweiz verwurzelt. Der Beschwerdeführer sei zu einer 32-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, von der er – wenn es dabei bleibe – zwei Drittel, also knapp 22 Monate, werde verbüssen müssen. Mit der strafprozessualen Haft habe er seit dem 25. Februar 2019 bald 8 Monate abgesessen, so dass ein Rest von ca. 14 Monaten übrig bliebe, wenn das Strafmass im Berufungsverfahren nicht reduziert und/oder ihm der teilbedingte Strafvollzug gewährt werde.