3. 3.1 Das Regionalgericht schloss auf eine akute Fluchtgefahr, da sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte. In der Stellungnahme ergänzte es, Ziff. 2 des Beschlusses sei teilweise missverständlich formuliert. Es sollte heissen «A.________ kann am bisherigen Vollzugsort verbleiben», nachdem ja der vorzeitige Vollzug durch Sicherheitshaft ersetzt werde. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Flucht mit der Hinterlegung der zwei Pässe gebannt werde. Als dominikanischer Staatsangehöriger sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich einen Pass auf der Botschaft in der Schweiz zu beschaffen.