Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, er sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen aus der strafprozessualen Haft zu entlassen, dies allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Am 10. Oktober 2019 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stellung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.