1. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 10. September 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung; die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Am 17. September 2019 reichte der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 23. September 2019 bestimmte das Regionalgericht in der Sache was folgt: