Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 428 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 23. Septem- ber 2019 (PEN 19 638) Erwägungen: 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) vom 10. September 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung; die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Am 17. September 2019 reichte der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Be- schwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 23. September 2019 bestimmte das Regionalgericht in der Sache was folgt: 1. Das Haftentlassungsgesuch von A.________ wird abgewiesen. 2. Die Sicherheitshaft wird angeordnet und die beschuldigte Person wird in Sicherheitshaft versetzt. A.________ verbleibt wie bisher im vorzeitigen Strafvollzug. 3. Die Haftdauer wird beschränkt auf 3 Monate, d.h. bis am 23.12.2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aus der strafprozessualen Haft zu entlassen, dies allen- falls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Am 10. Oktober 2019 nahm das Regionalgericht zur Beschwerde Stellung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht schloss auf eine akute Fluchtgefahr, da sich der Beschwerde- führer bei einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte. In der Stellungnahme ergänzte es, Ziff. 2 des Beschlusses sei teilweise missverständ- lich formuliert. Es sollte heissen «A.________ kann am bisherigen Vollzugsort ver- bleiben», nachdem ja der vorzeitige Vollzug durch Sicherheitshaft ersetzt werde. Im Übrigen sei fraglich, ob eine Flucht mit der Hinterlegung der zwei Pässe gebannt werde. Als dominikanischer Staatsangehöriger sei es dem Beschwerdeführer mög- lich, sich einen Pass auf der Botschaft in der Schweiz zu beschaffen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Dezember 2018 erfahren, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden sei. Er habe sich am 25. Februar 2019 ge- 2 stellt. Er sei in den USA als Kind von Eltern aus der Dominikanischen Republik zur Welt gekommen, so dass er bei der Geburt sowohl die dominikanische als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Seine Mutter sei mit ihm in die Schweiz gezogen und habe einen Schweizer Bürger geheiratet, so dass er in der Folge das schweizerische Bürgerrecht erworben habe. Er sei in der Region Bi- el/Grenchen zur Schule gegangen. Es sei ihm nicht gelungen, eine Lehrstelle zu finden. Stattdessen habe er auf verschiedenen Berufen als Hilfskraft gearbeitet und die Berufsvorbereitungsschule besucht. Daneben habe er sich teilweise als Klein- dealer betätigt. Er wolle möglichst bald die Berufsbildung nachholen. Realistisch sei eine Attestlehre in einem handwerklichen Beruf. Er verfüge über einen US- amerikanischen und über einen schweizerischen Reisepass. Einen Pass der Do- minikanischen Republik besitze er nicht. Er habe seine Pässe anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 dem Regionalgericht übergeben. Eine Fluchtgefahr liege nicht vor. Er sei selbst nach Auffassung des Regionalgerichts in der Schweiz verwurzelt. Der Beschwerdeführer sei zu einer 32-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, von der er – wenn es dabei bleibe – zwei Drittel, also knapp 22 Monate, werde ver- büssen müssen. Mit der strafprozessualen Haft habe er seit dem 25. Februar 2019 bald 8 Monate abgesessen, so dass ein Rest von ca. 14 Monaten übrig bliebe, wenn das Strafmass im Berufungsverfahren nicht reduziert und/oder ihm der teil- bedingte Strafvollzug gewährt werde. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, ha- be er ein erhebliches Interesse daran, am Verfahren teilzunehmen. Das Regional- gericht irre, wenn es meine, dass nach der Entlassung der Mutter des Beschwerde- führers aus dem Spital diesen «wie vor der Hospitalisierung der Mutter nichts mehr vor Ort hält» (Ziff. 7). Es übersehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Able- bens seines Vaters im Herbst/Winter 2018 in den USA geweilt habe, was anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 erörtert und belegt worden sei (vgl. pag. 766 und 768). Das Zwangsmassnahmengericht habe in seinem Ent- scheid vom 3. Juni 2019 – auf welchen sich das Regionalgericht berufe – dem Be- schwerdeführer noch entgegen gehalten, dass seine Gründe für den Auslandauf- enthalt nicht dokumentiert seien (vgl. pag. 56-58). Im Übrigen reiche es für die An- nahme einer Fluchtgefahr nicht aus, dass ein Untertauchen im Inland denkbar sei. Vielmehr müsse eine solche Gefahr nach den konkreten Verhältnissen als wahr- scheinlich erscheinen (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_387/16 vom 17. November 2016 E. 5.2.). Dies sei nicht der Fall. 3.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es sei stark davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafdurchsetzung entziehen würde, wenn er sich in Freiheit befände. Das Vorliegen einer Fluchtgefahr sei zu bejahen. 4. Der Beschuldigte kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit seine Frei- lassung verlangen. Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden 3 Strafe gerückt ist (vgl. HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hat die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Frei- heitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheits- haft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Sicherheitshaft kann angeordnet wer- den, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die mit dem Ur- teil der ersten Instanz angeordnete Sicherheitshaft periodisch zu überprüfen. In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft auf drei Monate, in Aus- nahmefällen auf höchstens sechs Monate zu befristen (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1 f.). Die entsprechende Verfügung ist kurz zu begründen (BGE 139 IV 179 E. 2.5 f.). Die Verteidigung bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Er ist an- gesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft wie gesehen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vor- instanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichti- gen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschul- digten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichti- gen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Die Beschwerdekammer erkennt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss eine gewisse Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Zur Begründung ist im Einzelnen – unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E. 3.3) einerseits und des Regionalgerichts (E. 3.1) andererseits – festzuhalten was folgt: 4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere auf seine schweizerische Staatsbür- gerschaft sowie die Hinterlegung des amerikanischen und des schweizerischen Reisepasses anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufmerksam. Tatsächlich ist es zwar so, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Staats- bürgerschaft besitzt, hier länger gelebt hat und demnach in gewissem Sinne «ver- wurzelt» ist. Jedoch besitzt er eben seit seiner Geburt die amerikanische sowie die dominikanische Staatsbürgerschaft und hält sich dort zeitweise auch auf. Im Lichte dessen besteht durchaus die konkrete Möglichkeit einer Flucht aus der Schweiz, sei dies in die USA – wo er nach dem Versterben des Vaters weitere Verwandte hat (pag. 119 Z. 83 ff.) – oder in die Dominikanische Republik. Der Beschwerdefüh- rer pflegt gute Beziehungen in diese Länder. Ein äusserst gewichtiger Teil seiner Familie – sein 4-jähriger Sohn – lebt in der Dominikanischen Republik (pag. 119 Z. 77). In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung noch über eine Arbeitsstelle, auch wenn er nun kundtut, er wolle diese Ziele unbe- dingt erreichen. Seine Wohnsituation ist unklar. Sein Freundes- resp. Bekannten- kreis scheint sich zu einem beträchtlichen Teil aus Personen aus dem Drogenmili- eu zusammenzusetzen (vgl. pag. 57 unten und pag. 58 oben). In finanzieller Hin- sicht bestehen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 9'000.00 sowie offene Betreibungen (vgl. pag. 498 ff.). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 10. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (pag. 814 ff.). Dagegen hat er zwar Berufung angemeldet, doch muss nach wie vor davon ausgegangen werden, dass ihm aufgrund seiner qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seiner Vorstrafen ein längerer unbedingter Freiheitsentzug droht. Das grundsätzliche Interesse, das Strafverfahren an die Rechtsmittelinstanz zu ziehen und dort zu versuchen, eine mildere Verurteilung zu erreichen, vermag die konkrete Fluchtgefahr nicht zu ban- nen. Insgesamt sind die Aussichten für den Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz eher schlecht. Angesichts der Möglichkeit, sich aufgrund der aus- ländischen Staatsbürgerschaften und der guten Beziehungen zu den USA und der Dominikanischen Republik in einem dieser Länder niederlassen zu können und die Probleme hierzulande hinter sich zu lassen, ist stark davon auszugehen, dass er sich der Strafdurchsetzung entziehen würde, wenn er sich in Freiheit befände. Der Beschwerdeführer übergab zwar anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2019 seinen amerikanischen und den schweizerischen Reisepass dem Regionalgericht (pag. 763). Dass die Flucht mit der Hinterlegung der beiden Pässe gebannt ist, wie behauptet wird, ist jedoch nicht richtig. Zunächst wurde sei- tens des Regionalgerichts nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer nicht auch über einen dominikanischen Pass verfügt. Und selbst wenn er zurzeit keinen sol- chen besitzen würde, wäre es ihm als dominikanischer Staatsangehöriger wohl oh- ne weiteres möglich, sich einen solchen auf der Botschaft in der Schweiz zu be- schaffen, so dass eine Flucht ins Ausland anschliessend möglich wäre. Letzteres gilt analog hinsichtlich des US-amerikanischen Passes. Im Übrigen ist auch die Ge- fahr eines Untertauchens in der Schweiz konkret; dies bspw. im Grossraum Zürich, wo er schon mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt wurde (pag. 493 f.). Was schliesslich das freiwillige Sich-Stellen am 25. Februar 2019 betrifft, geht wie die Staatsanwaltschaft auch die Beschwerdekammer davon aus, dass dem Be- 5 schwerdeführer bereits im Sommer 2018 – als sein bester Freund D.________, dem ebenfalls Betäubungsmittelhandel vorgeworfen wird, sowie sein Bekannter E.________, bei dem der Beschwerdeführer Kokain bezog, verhaftet wurden – be- wusst geworden sein musste, dass die Polizei wohl auch gegen ihn ermittelte. Dennoch verliess er die Schweiz im August 2018 und begab sich in die Dominika- nische Republik sowie anschliessend in die USA. Die Schweiz verliess er zu die- sem Zeitpunkt nach eigenen Angaben im Übrigen nicht wegen seines sterbenden Vaters, sondern weil sein Sohn in der Dominikanischen Republik krank gewesen sei (pag. 766 Z. 6 f.). Erst nachher flog er weiter in die USA. Aus dem Umstand, dass seine Reise einigermassen dokumentiert ist und er sich im Februar 2019 der Polizei stellte, kann der Beschwerdeführer mithin nichts Relevantes für sich ablei- ten. Das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr – die weit über ein «denkbar sein» hin- ausgeht – ist im Lichte des Ausgeführten weiterhin zu bejahen. 6. 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grund- recht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 6.2 Zu prüfen ist (von Amtes wegen), ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei Personen mit ausländischer Nationalität wie dargelegt praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapie- re auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Be- schwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festge- stellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesge- richts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen folglich keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. 6 Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die ergangene Verurteilung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so- dass sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat in Sicherheitshaft zu verblei- ben, wobei das bisherige Setting beibehalten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8