197 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Es kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden folglich ihm zur Bezahlung auferlegt. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.