Damit steht fest, dass die sichergestellten Gegenstände zur Aufklärung einer schweren Straftat dienen. Auch sind sie zur deren Aufklärung als unerlässlich zu bezeichnen, stellen sie doch die einzigen objektiven Beweismittel dar. 8.5 Die aus der unrechtmässig erfolgten Hausdurchsuchung gewonnen Beweismittel sind folglich verwertbar und die Beschlagnahme ist nicht zu beanstanden. Dass andere Gründe als die gerügte Verwertbarkeitsproblematik der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Die Beschlagnahmevoraussetzungen gemäss Art. 263 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 StPO sind erfüllt.