Im Raum steht sowohl die «einfache», als auch die «qualifizierte» Widerhandlung im Sinn von Art. 130 BGS. Die Kantonspolizei wurde gestützt auf eine Information tätig, dass im Clublokal des Beschwerdeführers – d.h. einer der Öffentlichkeit zugänglichen Gaststätte – mehrere PC-Stationen stehen würden, auf welchen Sportwetten platziert werden könnten. Bei dieser Ausgangslage (öffentliche Gaststätte) darf von einem Verdacht auf gewerbsmässige Tatbegehung geschlossen werden, zumal die Polizei pro Gerät von einem durchschnittlichen monatlichen Reingewinn von CHF 5‘000.00 auszugehen scheint (Berichtsrapport vom 5. August 2019 S. 2).