Eröffnet wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz. Aus dem Umstand, dass die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer in ihrem Anzeigerapport «lediglich» eventuell eine qualifizierte Tatbegehung vorwirft, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Raum steht sowohl die «einfache», als auch die «qualifizierte» Widerhandlung im Sinn von Art. 130 BGS.