13 qualifizierte Tatbegehung, eine «schwere Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt. Dies rechtfertigt sich umso mehr mit Blick auf eines der Ziele, welche mit dem Geldspielgesetz verfolgt wird, nämlich der angemessene Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 8387 ff., 8406). Spielsucht, welche eine psychische Störung darstellt, wird – wie Alkohol und Drogen – unter die Abhängigkeitserkrankungen subsumiert. Mit ihr gehen oft harte soziale und gesundheitliche Folgen einher.