a BGS sind ferner im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 bzw. Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführt, d.h. bei Verdacht auf qualifizierte Tatbegehung dürften geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss – ohne eine generelle Definition der «schweren Straftaten» vorzunehmen –, dass eine Widerhandlung gemäss Art. 130 Absatz 2 i.V.m. Art. 130 Absatz 1 Bst. a BGS, d.h. die