a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Grossspiele ohne die dafür nötige Bewilligung durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung lautet die Sanktion bei qualifizierter Tatbegehung (gewerbs- oder bandenmässige Begehung) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (vgl. aber Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein Vergehen, evtl. gar ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB zur Last gelegt wird. Widerhandlungen gegen Art. 130 Absatz 2 i.V.m. Art. 130 Absatz 1 Bst. a BGS sind ferner im Deliktskatalog von Art.