Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf frühere Urteile des Bundesgerichts ausgeführt, dass Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung beinhalte. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes würden vorab Verbrechen in Betracht fallen (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff. und 131 I 272 E. 4 sowie BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2).