Ein weiterer Teil der Lehrmeinung votiert für eine Beschränkung auf Fälle von Schwerkriminalität, d.h. auf Straftatbestände, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (GLESS, a.a.O., N. 72 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 141 StPO). Gemäss SCHMID fallen primär Verbrechen, d.h. Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, in Betracht (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 141 StPO).