In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt. Ein Teil der Lehre verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf eine einzelfallweise Güterabwägung, wie sie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen hat (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrecht, 3. Auflage, N. 705; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, § 30 N. 1051). Ein weiterer Teil der Lehrmeinung votiert für eine Beschränkung auf Fälle von Schwerkriminalität, d.h. auf Straftatbestände, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet werden (GLESS, a.a.