Die sichergestellten und nun beschlagnahmten Gegenstände wurden somit unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben. Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt die (ausnahmsweise) Verwertung eines derart erhobenen Beweismittels, wenn seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist näher zu prüfen. 8.4 In der Literatur ist umstritten, was unter den Begriff der «schweren Straftat» im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO fällt.