handelt hat, lässt die Notwendigkeit eines Hausdurchsuchungsbefehls bzw. einer ausreichenden Information nicht zu einer Ordnungsvorschrift werden. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag die Staatsanwaltschaft aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016. Dort ist das Bundesgericht nicht auf die Frage eingegangen, ob es sich bei den Normen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung um Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften handle (E. 1.6). 8.3 Die sichergestellten und nun beschlagnahmten Gegenstände wurden somit unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben.