Aus dem von der Staatsanwaltschaft angerufenen BGE 139 IV 128, in welchem es um die Durchsuchung eines Mobiltelefons – beschränkt auf die im Gerät abgelegten Adressen – ging, kann für vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal das Bundesgericht dort ja eben gerade betont hat, dass jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei, welcher Charakter dem fehlenden Anordnungsbefehl zukomme. Dass es sich beim hauptsächlich kontrollierten Raum (Clublokal) nicht um eine Wohnung, sondern um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Raum ge-