11 zieren sei. Sie führte aus, dass die zentrale Schutzfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls nicht erreicht werden könne, wenn die Schriftlichkeit als fakultativ erachtet und davon ausgegangen werde, sie regle nur die äussere Ordnung des Verfahrens. Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 StPO als blosse Ordnungsvorschrift zu qualifizieren, würde der rechtstaatlichen Bedeutung der Zuständigkeitsbeschränkung für die Anordnung dieser Zwangsmassnahme in keiner Weise gerecht werden. An dem ist festzuhalten.