eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei (E. 1.7; so auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK 15 350 vom 22. Dezember 2015, wobei es aber gestützt auf die konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangte). Mit Blick auf die Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls gelangte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 17 99 vom 11. Mai 2017 (E. 3.4) zum Schluss, dass die vorgeschriebene Form der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls zweifellos als Gültigkeitsvorschrift zu qualifi-