141 StPO). 8.2 Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO, wonach die Hausdurchsuchung grundsätzlich eines schriftlichen Befehls bedarf (es sei denn, es liege eine rechtsgültige Einwilligung vor), um eine Gül- tigkeits- oder um eine Ordnungsvorschrift handelt. Ob im Einzelfall eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: