vermag. Der Verteidiger weist zu Recht darauf hin, dass rechtsunkundige Personen in der Regel keine Kenntnis darüber haben, dass einmal sichergestellte Gegenstände im Strafverfahren möglicherweise nicht verwendet werden können, wenn sie nicht rechtlich korrekt erhoben worden sind. Die Befürchtung, dass betroffene Personen möglicherweise nur deshalb ihre «Einwilligung» geben, weil sie davon ausgehen, dass die Fakten ohnehin bereits festgestellt seien und eine Verweigerung zu diesem Zeitpunkt nutzlos sei, kann nicht von der Hand gewiesen werden.