Dies genügt jedoch nicht, die Unklarheit über die Frage zu beseitigen, ob die Informationspflichten tatsächlich eingehalten worden sind. Da die Aufklärung des Beschwerdeführers nicht protokolliert worden ist, ist grundsätzlich zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine solche nicht (rechtsgenüglich) stattgefunden hat. Abgesehen davon lässt sich dem Berichtsrapport vom 5. August 2019 (S. 1 f.) und dem Anzeigerapport vom 25. August 2019 (S. 4) entnehmen, dass die Polizei noch vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Gerät 2 zwecks Beweissicherung eine Wette für CHF 10.00 platziert hat.